Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
Nach § 641a BGB kann eine werkvertragliche Abnahme dadurch ersetzt werden, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger dem Unternehmer bescheinigt, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist. Die Fertigstellungsbescheinigung kann nur erteilt werden, wenn der streitgegenständlichen, werksvertraglichen Leistung ein schriftlicher Vertrag zu Grunde liegt, der nach dem 1. Mai 2000 geschlossen wurde. >>
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