<< Der reine Begriff Sachverständiger ist - ebenso wie der Begriff Gutachter - als solcher nicht gesetzlich geschützt. Es handelt sich hierbei um einen selbsternannten Sachverständigen. Der Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist gesetzlich geschützt. Der Missbrauch des Titels ist gemäß § 132 a StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Die öffentliche Bestellung gewährleistet, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen auf seinem Fachgebiet handelt, der nach einem strengen Ausleseverfahren von der ihn bestellenden  Körperschaft des öffentlichen Rechts (Handwerkskammer) auf absolute Objektivität und Neutralität vereidigt ist.